Neue Landesförderung zur Unterstützung ehrenamtlicher Strukturen

Antragstellungen für die Landesförderung zur Unterstützung von ehrenamtlichen Strukturen im kommunalen Raum (2023-2025) sind ab sofort möglich.

Darum geht's


Die schleswig-holsteinischen Einwohnerinnen und Einwohner tragen durch ihr ehrenamtliches Handeln zum Gemeinwohl bei und übernehmen im Rahmen ihres bürgerschaftlichen Engagements außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit und außerhalb des privaten Bereichs Verantwortung für die Gemeinschaft und stärken den sozialen Zusammenhalt in Kommunen. In Schleswig-Holstein gibt es Freiwilligenagenturen, Ehrenamtsbüros, eine breite Vereinslandschaft und andere organisierte Strukturen oder freie Initiativen, die das lokale ehrenamtliche Engagement sichtbar machen. Ziel der Förderung ist die Entwicklung und Unterstützung engagementfreundlicher kommunaler Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Engagementstrategie des Landes Schleswig-Holstein. Dabei sollen vorhandene Strukturen gestärkt und ausgebaut werden.


Das wird gefördert


Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben für die Entwicklung, den Ausbau und die Unterstützung von kommunalen Strukturen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vor Ort. Dazu gehören insbesondere

  • die Initiierung und Durchführung von Projekten, Veranstaltungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Ehrenamtlichen vor Ort,
  • die Gewinnung von Engagierten (insbesondere von unterrepräsentierten Gruppen),
  • Koordinierungsaufgaben,
  • Einbeziehung von Kommunalverwaltung und -politik (Sensibilisierung für das Thema „Ehrenamt“),
  • der Auf- bzw. Ausbau und die Intensivierung der Netzwerkarbeit mit den lokalen Akteuren der ehrenamtlichen Arbeit,
  • die Bereitstellung von Material, Hilfsmitteln und Räumlichkeiten,
  • Fortbildungen und Qualifizierungen der Ehrenamtlichen.

So wird gefördert

Die Mindestantragssumme beträgt 5.000,-- €. Bei der Förderung von Personalausgaben
hat die Fachkraft über eine für die Wahrnehmung der Aufgaben geeignete Qualifikation
zu verfügen. Die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger haben sich an den Ausgaben der beantragten Projekte zu beteiligen. Der Eigenanteil soll mindestens 20 v.H.
der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Gemeinden, denen eine Zuweisung
gem. § 8, §11 oder §12 des Finanzausgleichsgesetzes gewährt wird, können eine
Vollfinanzierung erhalten.


Wer kann einen Antrag stellen?


Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Ämter und Zweckverbände in Schleswig-Holstein. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung an einen Verein, Verband oder eine andere rechtsfähige Organisation ganz oder teilweise weiterleiten.

Die endgültige Abstimmung und die Veröffentlichung der Förderrichtlinie stehen noch aus, wie das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein mitteilt. Bewilligungsbescheide werden daher erst nach Beschluss des Landeshaushaltes 2023 möglich sein (voraussichtlich Ende März / Anfang April).

Mehr Informationen und Antragsunterlagen


Ministerium für Soziales, Jugend,
Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein
Referat Egagementpolitik, Politik für Seniorinnen und Senioren, Ehrenamt
Dörte Peters
VIII 441/Referentin
Adolf-Westphal-Str. 4
24143 Kiel

T +49 431 988-5670
E-Mail schreiben
www.schleswig-holstein.de

www.engagiert-in-sh.de